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„Anzeigenaufträge“
im Sinn der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift zum Zweck
der Vereinbarung.
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Anzeigenaufträge sind im
Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner
Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres
seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste
Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und
veröffentlicht wird.
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Bei Abschlüssen ist der
Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in
Ziff. 2 genannten Frist auch über die Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
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Wird ein Auftrag aus Umständen
nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat
der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtpflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer
Gewalt im Risiko oberreich des Verlags beruht.
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Für die Aufnahme von
Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr
geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit
des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.
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Textteil-Anzeigen sind Anzeigen,
die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht andere Anzeigen
angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung
nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit
dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
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Beilagenaufträge sind für
den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren
Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim
Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift
erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die
Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
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Für
die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber
verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der
Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlage gegebenen
Möglichkeiten.
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Der
Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Für Fehler jeder Art
aus elektronischer Übermittlung übernimmt der Verlag keine
Haftung.
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Probeabzüge
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber
den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb
der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck
als erteilt.
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Sind keine besonderen
Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche
Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
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Falls der Auftraggeber nicht
Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst
aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nicht gewährt.
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Bei Zahlungsverzug oder Stundung
werden Verzugszinsen laut Preisliste sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für
die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Konkursen und
gerichtlichen Vergleichen im Rahmen der Zwangsvollstreckungen
entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der
Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
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Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder
vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr
beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und
Vereinbarung der Anzeige.
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Kosten für erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und
für Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und
Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
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Matern werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurück gesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
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Erfüllungsort ist der Sitz
des Verlags. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts
anderes vorsieht, der Sitz des Verlags, auch für Mahnverfahren
sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlags
vereinbart. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge –
auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und
Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlags
abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben werden.